Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Euro-Genossenschaftsbegleitgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 136/2000Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 3Artikel eins, Paragraph 3
Index
21/04 Genossenschaftsrecht
Text
Erhöhung und Herabsetzung der Geschäftsanteile
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.Die Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß kann durch Bedeckung aus den freien Rücklagen, dem Bilanzgewinn oder durch Bareinzahlung erfolgen.
(2)Absatz 2,Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet § 33 Abs. 4 GenG keine Anwendung.Auf den Beschluss zur Erhöhung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß findet Paragraph 33, Absatz 4, GenG keine Anwendung.
(3)Absatz 3,Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (§ 55 Abs. 3, § 79 Abs. 1, § 81 Abs. 1 GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.Die Beträge, die aus der Herabsetzung der Geschäftsanteile in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß gewonnen werden, sind für die Fälle der späteren Auszahlung (Paragraph 55, Absatz 3,, Paragraph 79, Absatz eins,, Paragraph 81, Absatz eins, GenG) in eine gebundene Kapitalrücklage einzustellen oder sofort an die Genossenschafter auszuzahlen.
(4)Absatz 4,Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in § 2 zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden § 33 Abs. 3 GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß § 33a GenG keine Anwendung.Ist mit der Umstellung der Geschäftsanteile auf Euro in dem in Paragraph 2, zweiter Satz festgelegten Ausmaß eine Herabsetzung der Geschäftsanteile verbunden, so finden Paragraph 33, Absatz 3, GenG und das Aufgebotsverfahren gemäß Paragraph 33 a, GenG keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
26.06.2012
Dokumentnummer
NOR40014551